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Wortlaut des Anwaltschreibens:

Sehr geehrter Herr [...],

wir zeigen Ihnen an, daß wir zusammen mit Herrn Patentanwalt [...] in der vorliegenden Angelegenheit die adidas-Salomon AG , Adi-Dassler-Straße 1 - 2, 91074 Herzogenaurach, vertreten. Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft wenden wir uns in folgender Angelegenheit an Sie:

Unsere Mandantin ist, wie kaum weiter erklärt zu werden braucht, Inhaberin vielfältiger Rechte an der Bezeichnung "adidas". Diese Bezeichnung ist sowohl als Firmenname nach § 5 des Markengesetzes geschützt als auch als Marke im eigentlichen Sinn. Dies gilt auch für das aus drei Streifen bestehende adidas-Logo. Wir fügen nur beispielhaft als Anlage Kopien einiger Markenurkunden bei.

Unsere Mandantschaft ist darauf aufmerksam geworden, daß Sie Logos für Handys anbieten, darunter auch das Logo unserer Mandantschaft. Die Kopie eines LogoPrintouts aus der von Ihnen zum Download bereitgehaltenen Datei fügen wir bei.

Die eigenmächtige Verwendung der adidas-Kennzeichen stellt eine klare Verletzung der Rechte unserer Mandantschaft dar, nämlich zumindest unzulässige Ausbeutung und Beeinträchtigung des Rufs von adidas im Sinn von § 14 Abs. 2 Nr.3, § 15 Abs. 3 MarkenG. Darüber hinaus stellt die Verwendung der in hohem Maße bekannten Kennzeichnungen unserer Mandantschaft auch einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Danach dürfen fremde Kennzeichen nämlich nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu Reklamezwecke für Dritte gebraucht werden (RGZ 74, 308 - Graf Zeppelin). In der Entscheidung ,,Rennsportgemeinschaft" (BGH, GRUR 1981, 846), in der es um die Verwendung der Fotografie eines Rennwagens mit darauf erkennbarem Namenszug für die Verpackung einer Spielzeugautorennbahn ging, hat der BGH hervorgehoben, dem Namensinhaber sei die Entscheidung darüber vorbehalten, ob und in welcher Weise er seinen Namen den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen wolle. Mit diesem Grundsatz stehe es nicht im Einklang, wenn der Namensinhaber dulden müßte, daß sein Name, den er im Geschäftsverkehr selbst werbend benutzt, ungefragt oder sogar gegen seinen Willen für fremde Werbung Verwendung finde.

Neben dem Verstoß gegen § 1 UWG ist auch ein Verstoß gegen das lrreführungsverbot des § 3 UWG gegeben, weil der Verbraucher annimmt, es bestünden wirtschaftliche, z.B. Iizenzvertragliche oder sonstige Beziehungen zu unserer Mandantschaft, die Sie zur Verwendung der fraglichen adidas-Kennzeichen berechtigen würden - zumal bekannt ist, daß derartige Verträge in vielen Bereichen existieren. Man denke nur an adidas-Brillen oder adidas-Kosmetika.

Wir haben Sie daher aufzufordern, bis zum

06. April 2000

hier eingehend die beigefügte Unterlassungs-Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Anderenfalls müssen Sie mit gerichtlichen Maßnahmen unserer Mandantschaft rechnen.



Mit vorzüglicher Hochachtung


Rechtsanwalt



Wortlaut der Unterlassungs-Verpflichtungserklärung:


1. Ich, [...], verpflichte mich hiermit gegenüber der Firma adidas-Salomon AG, Adi-Dassler-Straße 1 - 2, 91074 Herzogenaurach, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von DM 15.000,-- für jeden Fall künftiger Zuwiderhandlung zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Kennzeichnung "adidas" und/oder die adidas-3-Blatt-Kennzeichnung gemäß nachstehender Abbildung

[adidas-Logo]

für Logos für Handys zu benutzen, insbesondere derartige Logos für Handys anzubieten oder zu vertreiben bzw. in den Verkehr zu bringen.

2. Ich verpflichte mich, binnen drei Tagen nach dem Unterzeichnungsdatum der vorliegenden Erklärung Auskunft zu erteilen über die Handlungen gemäß Ziffer 1, insbesondere über Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Logos (§ 19 II MarkenG), ferner Auskunft über die erzielten Umsätze (DM und Stückzahlen) sowie Auskunft über den durch den Vertrieb der fraglichen Logos erzielten Gewinn.

3. Ich anerkenne, der Firma adidas-Salomon AG zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet zu sein, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.

4. Ich verpflichte mich, die der adidas-Salomon AG durch Einschaltung ihrer Anwälte entstandenen Kosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von DM 300.000,-- zu erstatten.


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